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Satzung der Arbeitsgemeinschaft Forstliche Standorts- und Vegetationskunde (AFSV)

- beschlossen am 30.8.1979 -

§1

Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Forstliche Standorts- und Vegetationskunde" (AFSV) und hat seinen Sitz am Wohnort des 1. Vorsitzenden.

§2

Die AFSV ist unpolitisch und gemeinnützig und bezweckt die Förderung der Forstwirtschaft durch standörtlich-vegetationskundliche Grundlagenforschung im weitesten Sinne und durch Anwendung standörtlich-vegetationskundlicher Erkenntnisse in der Praxis, insbesondere in der Standortskartierung und im Waldbau. Dieses Ziel soll erreicht werden durch Unterstützung standorts- und vegetationskundlicher Untersuchungen, Koordinierung von Forschungsvorhaben, persönlichen Erfahrungsaustausch, Abhaltung von jährlichen Tagungen mit Exkursionen und Beratung der Forstwirtschaft in einschlägigen Fragen.

§3

Als Mitglieder können der AFSV beitreten: Forstleute des In- und Auslandes einschließlich Studierender sowie andere natürliche oder juristische Personen, die sich für die Zwecke der AFSV besonders interessieren.

§4

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

§5

Um die AFSV hervorragend verdienten Personen kann durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§6

Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod, b) durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Erklärung und c) durch Ausschließung mittels Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

§7

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§8

Organe des Vereins sind der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer, sowie die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitglieder- versammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. In besonderen Fällen ist die Wahl durch schriftliche Abstimmung der Mitglieder möglich.

§9

Zur Förderung von Zielen der AFSV kann der Vorstand einen beratenden Ausschuss berufen, dem maßgebliche Vertreter der Vegetationskunde, der forstlichen Standortskunde, der Waldgeschichte, der Ertragskunde und des Waldbaues angehören sollen.

§ 10

Jährlich einmal findet die Mitgliederversammlung statt mit einer vom Vorstand festgelegten Tagesordnung, die den Mitgliedern mit der Einladung zugeht. Der Versammlung obliegt insbesondere die Entgegennahme der Tätigkeits- und Geschäftsberichte durch den Vorstand, deren Überprüfung sowie die Planung künftiger Veranstaltungen.

§ 11

Waldbesichtigungen und fachliche Vorträge sollen den Schwerpunkt der Jahrestagung bilden.

§ 12

Satzungsänderungen und Auflösung der AFSV bedürfen als Gegenstand der Tagesordnung (§ 10) der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.


Seite zuletzt bearbeitet: 29.05.08